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#1 |
Administrator
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![]() Vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. wurde die Schaffung einer Checkliste initiiert. Sie wurde von einer erweiterten Expertengruppe erarbeitet: Sie wird von verschiedenen Stellen im Internet veröffentlicht:
1.) http://airtight-junkies.de/wp-conten...B_14-02-11.pdf und hier die Liste zum Ausdrucken: http://airtight-junkies.de/wp-conten...B-14-02-11.pdf 2.) http://www.luftdicht.de/Art_DIN-13829-Verfahren-B_14-02-11.pdf Damit die Checkliste einen hohen Anerkennungsgrad erhält, muss sie zur Diskussion gestellt werden. Die Diskussion ist hier möglich. Nachtrag 24.7.2014: Nun hat auch der FLiB die Checkliste veröffentlicht: http://flib.de/index.html in der Form eines Links auf eine Veröffentlichung: http://service.gentnerverlag.de/down...f/geb/Flib.pdf
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Motto: Nicht Quantität zählt, sondern Qualität! ![]() |
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#2 |
Administrator
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![]() Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. (FLiB) hat Sorgen, dass der Checkliste durch die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz widersprochen wird. Hintergrund: Die Checkliste ist so etwas wie eine Auslegung der aktuellen Vorgabe der EnEV: "mit dem dort beschrieben Verfahren B". Einen solchen Widerspruch gegen die vom FLiB vertretene Meinung hat es in der Vergangenheit gegeben, als das anzuwendende Verfahren in der EnEV noch nicht explizit genannt wurde.
Damals hat die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz aus meiner Sicht den Fehler gemacht, Details zu dem anzuwendenden Verfahren zu benennen, die weder Verfahren A noch Verfahren B entsprachen. In diesem Zusammenhang möchte ich gerne auf folgendes hinweisen:
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#3 |
Benutzer
Registriert seit: 19.07.2014
Ort: Löningen
Beiträge: 17
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![]() Ich habe die Checkliste mal durchgelesen. Leider ist das Verfahren B so noch nicht anwendbar
![]() Auch kann ich nicht verstehen, wieso abgehängte Decken nicht zum Luftvolumen berechnet werden. Eine abgehängte Decke ist nie winddicht verbaut, teilweise fehlen sogar bei der Messung noch Platten, deshalb sollte diese Volumen auch mit berücksichtigt werden. Hier besteht Klärungsbedarf! Wieso werden für KfW-Messungen andere Vorschriften zugelassen. Wer legt diese fest und warum?????? Geändert von EnbeTec GmbH (30.07.2014 um 00:14 Uhr). |
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#4 | ||
Moderator
Registriert seit: 22.06.2007
Ort: Wehr, Ba-Wü
Beiträge: 995
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![]() Zitat:
Zitat:
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nothing is foolproof to a sufficiently talented fool |
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#5 |
Administrator
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![]() Ich finde auch, bei der abgehängten Decke, z.B. Rasterdecken, die sehr offen sind, müsste noch eine Änderung her.
Die Dunstabzugshaube ist ein anderer Fall. Der Abdichtbedarf war in den Auslegungen zu den älteren EnEVs festgeschrieben. Diese Vorgabe entspricht aber nicht Verfahren B. Hier liegt die Checkliste also richtig. Bei der vorliegenden Checkliste zu Verfahren B wurde versucht, strikt das in der DIN13829 definierte Verfahren B abzubilden. Irgendwelche Irrwege aus der Vergangenheit können dabei nicht berücksichtigt werden. Die EnEV 2014 legt fest "nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B". Irgendwelche Abweichungen von Verfahren B sind nicht enthalten.
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#6 |
Benutzer
Registriert seit: 19.07.2014
Ort: Löningen
Beiträge: 17
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![]() Nach EnEV 2014 ist das Verfahren B anzuwenden, aber dies gilt nicht für Messungen, welche für die KfW bestimmt sind. Diese verweisen auch heute noch auf die z. Zt. gültigen FAQ´s. Hier muss der Dunstabzugs immer noch abgeklebt werden. Falls kein Dunstabzug vorhanden sein sollte kann eine regelkonforme Messung nach Verfahren B sowohl nach EnEV 2014 als auch für die KfW erfolgen. Ansonsten müssen, wenn man es genau nimmt, zwei Messungen durchgeführt werden.
Aber wer bezahlt zwei Messungen???????????? ![]() |
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#7 |
Administrator
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![]() So, so, bei KFW braucht man den öffentlich rechtlichen Nachweis nicht? Das würde mich sehr wundern!
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#8 |
Benutzer
Registriert seit: 19.07.2014
Ort: Löningen
Beiträge: 17
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![]() Ich habe diesbezüglich bei der kfw angerufen und mit einem Mitarbeiter gesprochen. Diese verwies mich nochmals auf die FAQ´s. Das Verfahren B sei zwar anzuwenden, aber mit den Ausnahmen der FAQ´s.
Was soll man da machen? Ich würde auch gerne 2 Messungen durchführen, aber wer zahlt das ![]() Geändert von EnbeTec GmbH (31.07.2014 um 15:49 Uhr). |
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#9 |
Administrator
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![]() Ich habe, als es noch um die A/B Entscheidung ging, beim niedersächsischen Ministerium angefragt, um Klarheit zu bekommen. Ob die dort sichtbar gewordene Denkweise auf die hier aufgezeigte Situation übertragbar ist?
http://www.luftdicht.de/auslegung-de...ium-25-02-2010 Ich meine die Aussage: "Guten Tag Herr Trauernicht, das haben Sie gut erkannt, dass eine zweimalige Messung praxisfremd ist. Aber davon hat ja auch niemand gesprochen. Messen Sie einmal nach Verfahren B und das war´s dann. Mfg ... Stellv. Referatsleiter" Oder war das nur ein abwimmeln? Oder vielleicht "Es wird nicht so heiß gegessen, wie gekocht wird"?
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#10 | |
Administrator
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![]() Zitat:
In diesen Auslegungen wurden jedoch jeweils Abdichtmaßnahmen aufgezählt, die nicht dem Verfahren B entsprechen. Die hier diskutierte Abdichtung ist so eine.
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