![]() |
|
Haftungsaspekte Haftungsrisiken für Bauherren, Planer, Bauüberwacher, bauausführende Fachbetriebe und Gebäudedichtheitsprüfer (keine Rechtsberatung!) |
![]() |
|
Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
![]() |
#1 |
Benutzer
Registriert seit: 16.07.2014
Ort: Allgäu
Beiträge: 9
|
![]() Hallo wollte mal Eure Erfahrungen hören, worauf Ihr achtet wenn Ihr das Auswertungsprotokoll zu Luftdichtigkeitsmessungen rechtssicher erstellt.
z.B.: - Heißt es Protokoll, Auswertung oder gar Zertifikat ? - Ist es überhaupt in Ordnung, nur den n50-Wert (falls nur der beauftragt worden ist) zu protokollieren und falls bei der Messung einzelne Leckagen (auch ohne beauftragte Leckagesuche) offenbar wurden, die dann gar nicht zu benennen ? Oder bin ich dann verpflichtet diese zu nennen/darauf hinzuweisen ? - muß ein Foto des Hauses immer dabei sein ? - .... |
![]() |
![]() |
![]() |
#2 |
Administrator
|
![]() 1.) Nach DIN EN 13829 heißt das Ding "Prüfbericht". Die Mindestanforderungen sind unter Punkt 7 aufgeführt. Siehe http://www.luftdicht.de/din13829.htm
2.) Nein es ist nicht in Ordnung, nur den n50-Wert zu protokollieren. Es müssen viele weitere Messgrößen protokolliert werden, die das Messergebnis beeinflussen. Auch die Leckstellensuche mit Dokumentation der großen Leckagen gehört zwingend dazu. Siehe Punkt 5.3.1 der Norm. 3.) Ein Foto ist nicht erforderlich. Die Kenntnis der Norm erleichtert die Erstellung rechtssicherer Prüfberichte enorm. Erfahrung bringt da nicht viel. Man kann mit großer Erfahrung immer wieder die gleichen Fehler machen.
__________________
Motto: Nicht Quantität zählt, sondern Qualität! ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
#3 |
Benutzer
Registriert seit: 16.07.2014
Ort: Allgäu
Beiträge: 9
|
![]() Danke für die Antwort. Ja zusätzlich werden natürlich einige weitere Werte protokoliert, wie Luftdruck, Temperatur, Umgebungsparameter usw....
Das einzige womit ich ein Problem habe ist die "anscheinende" Pflicht zur Leckagesuche. Wenn mein AG (Hausbaufirma) mich ausdrücklich beauftragt "nur" den n50 Wert zu ermitteln und mich schriftlich darauf hinweist, dass ich keine Leckagesuche machen soll. Was dann ? Bin ich dann "aus dem Schneider" wenn ich dies auf dem Prüfbericht so vermerke, oder bin ich da trotzdem dran, weil ich keine Leckagesuche gemacht habe ? |
![]() |
![]() |
![]() |
#4 |
Administrator
|
![]() Weglassen der Leckagesuche dürfte nach Norm nicht zulässig sein. Ein riesengroßer Spielraum besteht, was Sie für eine "große Leckage" halten, die dann protokollierungspflichtig ist.
Ich kenne den Konflikt bei den Bauträgern, die mitunter nur einen "Luftdichtnachweis" wollen.
__________________
Motto: Nicht Quantität zählt, sondern Qualität! ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
#5 |
Benutzer
Registriert seit: 16.07.2014
Ort: Allgäu
Beiträge: 9
|
![]() ok, wäre es dann vieleicht eine Lösung den Prüfbericht trotzdem zu erstellen aber mit dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Messung nach DIN EN13829 handelt, sondern um eine Teilleistung mit Abnahme des n50 Werts ??
|
![]() |
![]() |
![]() |
#6 |
Moderator
Registriert seit: 22.06.2007
Ort: Wehr, Ba-Wü
Beiträge: 995
|
![]() Ich sage solchen Auftraggebern grundsätzlich ab, mit dem Hinweis, daß ich eine solche "nur n50" Messung für Scharlatanerie halte, und daß sie mich in 5 Jahren für das Schadensgutachten gerne wieder kontakten dürfen....
![]() Es muß aber jeder selbst wissen, ob er seinen Allerwertesten für solche Billigheimer riskieren will.
__________________
nothing is foolproof to a sufficiently talented fool |
![]() |
![]() |
![]() |
#7 |
Benutzer
Registriert seit: 16.07.2014
Ort: Allgäu
Beiträge: 9
|
![]() Wenn keine Leckagesuche dabei war, aber die Messung ansonsten konform mit der DIN war, dann könnte der Prüfbericht also nicht gem. DIN EN 13829 ausgestellt werden, Sehe ich das richtig ? Also es hängt "nur" an der fehlenden Leckagesuche. Wenn der Prüfbericht trotzdem ausgestellt wird mit dem Hinweis, dass er nicht konform mit der DIN EN 13829 sei, dann müßte dies doch möglich sein ?? Habt Ihr Erfahrungen mit so einer Konstellation ?
|
![]() |
![]() |
![]() |
#8 |
Administrator
|
![]() Ja, das müsste gehen. Ob der Kunde einen solchen Hinweis akzeptieren würde? Er wird den Prüfbericht doch sicher als Dichtheitsnachweis nach z.B. EnEV verwenden wollen. Das dürfte er mit diesem Hinweis nicht. Ich könnte wetten: Das Weglassen des Hinweises wird die nächste Forderung des Kunden sein.
Ich empfehle Dienstleistern, sich eine gewisse Souveränität anzueignen und auf die Leckagesuche nicht zu verzichten. Wenn der Kunde nicht mitmacht, ist die Lösung von "Schrödingers Katze" (s. oben) die Konsequenz. ![]() ![]()
__________________
Motto: Nicht Quantität zählt, sondern Qualität! ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
#9 |
Administrator
|
![]() Zu dem Thema rechtssicherer Prüfbericht bzw. häufig gemachte Fehler gibt es vom FLiB eine interessant Übersicht: "Typische Fehler bei Blower-Door-Messungen":
http://www.flib.net/downloads/Fehler...0-09-17_rv.pdf Rechtssicherheit hat weniger damit zu tun, ob dem Kunden die Inhalte gefallen, als ob die Vorgaben der Messnorm DIN13829 eingehalten werden. Diesem Ziel sollte auch die im Moment angestrebte Checkliste dienen: http://www.luftdicht-forum.de/showthread.php?t=1025
__________________
Motto: Nicht Quantität zählt, sondern Qualität! ![]() |
![]() |
![]() |