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Normen, Vorschriften, Urteile Normen, Vorschriften und Gerichtsentscheidungen, die zum Thema Luftdichtheit von Bedeutung sind. |
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#1 |
Administrator
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![]() Im Januarheft einer großen Fensterzeitschift war in den ersten Zeilen eines Artikels „Lüften, aber richtig“ zu lesen:
„Die Anforderungen an Energieeinsparung und die Luftdichtheit werden mit jeder zukünftigen EnEV verschärft. Dies führt zu immer dichteren Gebäudehüllen ...“ Richtiger wäre zu formulieren, dass die Anforderungen eigentlich verschärft werden müssten. Richtig ist nämlich, dass es seit der Einführung der Grenzwerte 1996 (DIN V 4108-7) nur eine einzige Änderung gegeben hat. Und zwar eine Erhöhung eines Grenzwertes. (1998, siehe http://www.luftdicht.de/vor1-2-2002.htm#Bekanntmachung ) Mitte des letzten Jahres hat der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. erreicht, dass künftig der Grenzwert für die Luftdichtheit von Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen unzweideutig mit „3,0 h-1“ angegeben wird (anstatt mit 3 ohne Nachkommastelle). Das ist eine Klarstellung, aber keine Änderung des Grenzwertes. Aus der Sicht der Energieeinsparung mögen diese Grenzwerte ja Sinn ergeben. Einer Energieeinsparverordnung obliegt ja auch nicht die Überwachung der übrigen Bauphysik. Aus der Messpraxis wissen wir aber, dass ein Haus mit der Luftwechselrate 3,0 ein sehr undichtes Haus ist, bei dem immer auch große Leckagen gefunden werden können. Das damit eine Energieeinsparverordnung eingehalten werden kann, wirkt geradezu unglaubwürdig. Auch bei einem Wert für die Luftwechselrate von 2,0 h-1. kann man ohne Probleme nennenswerte Ursachen finden. Der Wert von 1,0 h-1 kann meines Erachtens ein sinnvoller Zielpunkt sein. Das drücke ich seit langen auf meiner Internetseite http://www.luftdicht.de/wird-durchgefuehrt.htm aus und empfehle, diesen Wert vertraglich zu vereinbaren. Diesen Themenkomplex würde ich hier gerne mal zur Diskussion stellen.
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Motto: Nicht Quantität zählt, sondern Qualität! ![]() |
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#2 |
Moderator
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![]() Ja,
die 1,0 als Grenzwert für einen qualitativ wirklich guten Bau kann ich uneingeschränkt unterstützen! In meiner Praxis als Luftdichtheitsprüfer ist der "Einser-Bereich" bei verantwortungsvoll ausgeführten Häusern unterdessen eher die Regel als die Ausnahme und bei meinen eigenen Projekten ist "natürlich" ![]() aber ich muß auch feststellen, daß es zum Beispiel mit Folien als luftdichte Ebene deutlich schwieriger ist als zum Beispiel mit einer Pappe (db+ oder ähnlich) .... wenn ich gleiche Sorgfalt ansetze ist mit Pappe 0,3 oder sogar unter der Nachweisgrenze möglich, mit Folie gerade mal 0,5 bis 0,7, ohne daß nennenswerte Einzelfehler gefunden werden können. Die 1,0 sind also ausreichend dicht am machbaren Grenzwert dran, erfordern zur Sicherheit aber tatsächlich einen Vorab-Test bevor die luftdichten Ebenen endgültig zugebaut werden. Problem ist in der Praxis, daß bei der Ausschreibung oder freien Vergabe der Trockenbau billigst sein soll, dann aber hochwertige Verarbeitung erwartet wird, da beisst sich die Katze in den Schwanz, Geiz-ist-geil wird bestraft ! Wer 1,0 vertraglich vereinbart haben will muß auch dafür bezahlen, nicht zuletzt mit einem Doppelpack Luftdichtheitsprüfung ..... aber es lohnt sich, und das muß dem Endkunden vermittelt werden ![]() Gruß Arno Kuschow |
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#3 |
Moderator
Registriert seit: 22.06.2007
Ort: Wehr, Ba-Wü
Beiträge: 995
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![]() Was tun wir hier eigentlich die ganze Zeit ?!?
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nothing is foolproof to a sufficiently talented fool |
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#4 |
Administrator
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![]() ..."da könnte ich Bücher drüber schreiben! Aber es liest sie ja keiner."
Ich glaube mit dem Forum stehen wir nicht so schlecht da! Zu meiner Signatur, die ich unter E-Mails setzte, gehört der Satz "... Hinweis: Für allgemein interessante Fragen benutzen Sie bitte das Forum www.luftdicht-forum.de! Registrierung und Anmeldung ist erforderlich. Das ist aber in 2 Minuten erledigt." Machen wir weiter so!
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#5 | |
Neuer Benutzer
Registriert seit: 02.06.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 2
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![]() Hallo,
zu unten stehendem Beitrag habe ich eine Frage bzgl. folgender Situation: In einem großen Nichtwohngebäude (BGF ca 10.000 m2) ist eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung geplant. In der Ausschreibung waren erhöhte Anforderungen an die Dämmqualität/Energiestandard gestellt, aus der sich eine deutliche Unterschreitung der EnEV Mindest-Anforderungen in der Berechnung ergab. Das bereits beauftragte Bauunternehmen argumentierte nun genau mit dieser Unterschreitung in der Richtung, dass der Blower Door Test bzw. entfallen kann. Durch die Unterschreitung genügt der EnEV Nachweis (Mindestanforderungen) noch den Mindestanforderungen obwohl mit n50 = 4,0 gerechnet wurde (nicht n50 = 1,5 bei Gebäuden mit Lüftungsanlagen und Durchführung Blower Door Test). Auf den verringerten Ansatz aus der EnEV bei Durchführung eines Luftdichtheitstest wurde verzichtet. Die Ausschreibung schreibt jedoch eine Planung und Ausführung in Anlehnung an das Referenzgebäude nach EnEV 2009 vor. Meine Fragen hierzu sind (unabhngig von der Bewertung, ob das BAuunternehmen nicht auch bereits in der Berechnung einen Blower Door Test eannehmen muss): 1) Gibt es funktionales Kriterium an die Gebäudehülle unabhängig von der EnEV, wie dicht eine Gebäude bei einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sein muss/sollte? 2) Ab welchem n50 Wert ist nach den anerkannten Regeln der Technik ein Gebäude mangelhaft/luftundicht, insbesondere vor dem Hintergrund der hocheffinzienten Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung? 3) Gibt es in Normen oder Richtlinien (oder in der aktuellen Rechtsprechung) Hinweise oder Festlegungen darauf, dass eine n50 Wert von 1,5 nicht nur unterschritten werden muss, wenn man einen Test durchführt und den Bonus in der EnEV Berechnung nutzen möchte? Bei dem Bauvorhaben besteht von der Bauherrenseite her die Sorge, dass gem. des in der Berechnung angenommenen Wertes n50 = 4,0 auch gebaut wird (und die Energieeinsparung dementsprechend gering ausfallen wird). Bei den Fragen ist insbesondere interessant, ab wann auch Lüftungsgerätehersteller sagen, dass Ihr Gerät keinen SInn macht (in einem undichten Gebäude). SIe geben den Wärmerückgewinnungsgrad Ihres Gerätes an, aber es ist unstrittig, dass eine Anlage mit Rückgewinnung nur effizient arbeiten kann, wenn die arme Luft im Wesentlichen durch den Wärmetauscher strömt (und nicht durch Undichtheiten). Ich habe mit mehreren Herstellern gesprochen, konkrete Aussagen habe ich hierzu nicht bekommen. Vielen Dank für Ihre Meinung / Antworten Zitat:
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#6 | ||||
Benutzer
Registriert seit: 17.07.2009
Ort: Frankfurt
Beiträge: 56
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Zitat:
edit sagt: Wenn es den Bauherren so brennend interessiert, kann er doch jederzeit einen Luftdichtheitstest beauftragen. Diesen wird er dann jedoch aus eigener Tasche bezahlen müssen und nicht die Baufirma. Darum geht es ja offensichtlich. Geändert von raaner (02.06.2010 um 16:54 Uhr). |
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#7 |
Moderator
Registriert seit: 22.06.2007
Ort: Wehr, Ba-Wü
Beiträge: 995
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![]() Nicht unbedingt. So wie man des Gutachterhonorar bei erwiesenen Mängeln dem Verursacher aufdrücken kann, so geht das auch beim BDT. Allerdings muß der Bauherr/Eigentümer in Vorleistung gehen.
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#8 | |
Neuer Benutzer
Registriert seit: 02.06.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 2
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![]() Zitat:
Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass es sich um eine funktionale GU-Ausschreibung gehandelt hatte, also nicht jedes Detail vorgegeben war. Der GU hat dabei die LPH 5 "Ausführungsplanung" selbst zu erbringen. Für micht bleibt die Frage offen, ob und wenn ja wo/wie geregelt ist, welche Anforderungen eingehalten werden müssen, auch wenn zunächst kein Test durchgeführt wird/werden muss. Der GU beauptet, einen planerischen Nachweis für die luftdichte Ausführung erbringen zu wollen/zu können.... genügend Materialien und Detaillösungen für die dauerhaft luftdichte Ebene/Durchdringungen gibt es ja. Weiß jemand, wo n50 < 1,5/h bei Lüftungsanlagen mit WRG festgelgt ist? |
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#9 |
Benutzer
Registriert seit: 17.07.2009
Ort: Frankfurt
Beiträge: 56
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#10 |
Administrator
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![]() Genauer gesagt: "Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 eingehalten sind."
Siehe http://www.luftdicht.de/luftdicht_in_enev2009.htm
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